AGB
Allgemeine Vertragsbedingungen
1.
Die beton consult GmbH (Auftragnehmer) erbringt seine Leistungen nur aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen. Diese werden mit der Erteilung des Auftrags durch den Auftraggeber Bestandteil des geschlossenen Vertrages. Sie gelten für nachfolgende Aufträge auch ohne erneute ausdrückliche Einbeziehung.
Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Vereinbarungen, die eine Ergänzung, Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen beinhalten, bedürfen der Schriftform bzw. der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2.
Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach dessen jeweiligen Gebührenliste. Diese ist Vertragsbestandteil. Die in der Gebührenliste aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
3.
Die Prüfungen des Auftragnehmers werden nach den jeweils geltenden technischen Vorschriften durchgeführt. Der Auftragnehmer übernimmt die Kontrolle der Dosiergenauigkeit der Mischanlage nur als besonderen Auftrag. Die Verantwortung für die Einhaltung, die Herstellung und die Verarbeitung des Betons nach den vorgeschriebenen Rezepturen sowie die Verantwortung für die notwendigen Prüfungen nach Augenschein trägt der Auftraggeber bzw. sein Bau- bzw. Werkleiter.
4.
Der Auftragnehmer kommt erst in Verzug, wenn ihm der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zur Erbringung seiner Leistungen gesetzt hat.
Wird die Leistungszeit aus Gründen überschritten, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, so ist dieser berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung lässt den vertraglichen Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen unberührt.
In allen Fällen der vorzeitigen Vertragsbeendigung aus Gründen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Gesamtvergütung. Ersparte Aufwendungen muss er sich anrechnen lassen.
5.
Für andere als Körperschäden, die dem Auftraggeber bei der Entnahme von Materialproben, bei der Erbringung der geschuldeten Leistung oder durch fehlerhafte Prüfung, Untersuchung, Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnisse, Prüfungsberichte oder Gutachten entstehen, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen. In diesen Fällen ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
6.
Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer - gleich welcher Art - verjähren in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Bauwerk in fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Prüfergebnisses, Prüfungszeugnisses, Prüfungsberichtes oder Gutachtens beim Auftraggeber.
7.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Eingang beim Auftraggeber von diesem ohne jeden Abzug unverzüglich zu begleichen. Skontoabzüge sind nicht zulässig. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, für jede Mahnung pauschale Mahngebühren von € 10,00 zu erheben. Im Verzugsfalle schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Die Prüfungszeugnisse verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum. Ein Anspruch auf Herausgabe der Prüfungszeugnisse besteht für den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung der gestellten Rechnung.
8.
Prüfstücke sowie nicht verwendete Proben werden, falls keine besondere Vereinbarung darüber getroffen wird, nach Abschluss der Prüfung vom Auftragnehmer vernichtet.
9.
Auskünfte über Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnisse, Prüfungsberichte und Gutachten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Handlungen erteilt der Auftragnehmer nur dem Auftraggeber. Auskünfte an Dritte sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Dies gilt nicht für Auskunftersuchen von Gerichten oder Behörden in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen.
10.
Die Verwendung von Prüfungsergebnissen, Prüfungszeugnissen, Prüfungsberichten oder Gutachten zu anderen als den zur Erfüllung des Vertrages dienenden Zwecken durch den Auftraggeber oder Dritte ist - auch teil- oder auszugsweise - nur mit vorheriger Einwilligung des Auftragnehmers zulässig. Bei Verwendung durch Dritte ohne vorherige Einwilligung durch den Auftragnehmer übernimmt dieser keine Haftung.
11.
Telefonische oder mündliche Auskünfte sind ohne Gewähr. Verbindliche Auskünfte erfolgen ausschließlich nach vorheriger entsprechender Auftragserteilung schriftlich.
12.
Für den Abschluss von Überwachungsverträgen gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen nur insoweit, als sie den für solche Verträge behördlich genehmigten Vertragsmustern nicht entgegenstehen.
13.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Willich.

